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Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung nicht an einen Dritten abtreten darf (pactum de non cedendo). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn er wechselt nicht seinen ihm bekannten Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung ( z.B. an eine Bank ) ab, ist diese Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten.
