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Ursprünglich sollte der im Herbst 2008 wegen der Finanzkrise geänderte insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung nur bis Ende 2010 gelten. Diese Regelung wurde mit dem im September 2009 verabschiedeten Gesetz nun um weitere 3 Jahre bis zum 31.12.2013 verlängert.
Demzufolge muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn mittelfristig die laufenden Zahlungen voraussichtlich geleistet werden können. Entscheidend ist mithin, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt. Konkret bedeutet dies z. B., dass ein Betrieb bei einem Zuschlag für einen Großauftrag seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleisten kann.
