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Wer in Deutschland sein Geschäft betreibt, hat häufig mit europäischen Partnern zu tun. Problematisch dabei ist u.a., dass oft der Zugriff auf zentrale Unternehmensdaten des potentiellen Geschäftspartners fehlt. Dem will die Europäische Kommission jetzt abhelfen.
Der Gläubiger findet ein Sparbuch aus den 50er-Jahren und verlangt von der Bank die Auszahlung des Guthabens. Die Bank bestreitet, dass es sich um einen echten Sparbuchvordruck handelt und dass die Namensunterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern ihrer Rechtsvorgängerin stammen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens zumindest bestätigt, dass es sich um einen echten Sparkassenbuchvordruck handelt. Das OLG Frankfurt (16.2.11, 19 U 180/10, Abruf-Nr. 111221) hat das Bestreiten der Bank, dass die Unterschriften auf dem Sparbuch von zeichnungsberechtigten Personen stammen, als unbeachtlich angesehen - mit interessanter Begründung.
In der Krise greifen Schuldner zu jedem denkbaren Mittel, um ihr Vermögen zu sichern. Hierzu gehört es, dass Vermögensgegenstände, insbesondere Immobiliarvermögen auf Dritte übertragen werden. Zu den Dritten gehören meist nahestehende Personen (§ 138 InsO), wie Ehegatten, Kinder oder Geschwister, bei juristischen Personen die beherrschenden Gesellschafter. Der Gläubiger muss dies nicht hinnehmen.
Auch Anwälte leiden zunehmend unter Forderungsausfällen, was sie zwingt, konsequenter als in der Vergangenheit einen Kostenvorschuss nach § 9 RVG zu verlangen. Dies wirft die Frage auf, in welcher Höhe ein Vorschuss verlangt werden kann. Hiermit hat sich das OLG Bamberg aktuell auseinandergesetzt
Der BGH musste darüber entscheiden, wie umfangreich eine Forderung im Mahnverfahren zu bezeichnen ist. Er hat dies jetzt im Sinne der Gläubiger getan.
Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies hat jetzt der BGH klargestellt.
Gute Nachricht für Gläubiger: Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB stellt eine Verurteilung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Sie genügt damit zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Das OLG Frankfurt hatte über eine Vollstreckungsgegenklage eines Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden. Die mit der Grundschuldurkunde gesicherte Forderung hatte der ursprüngliche Gläubiger, eine Bank, an eine "Nichtbank" abgetreten. Der Neugläubiger bemühte sich nun um die Realisierung. Der Schuldner hat geltend gemacht, dass die Abtretung wegen eines stillschweigenden Abtretungsverbots unwirksam sei. Das OLG hat das anders gesehen.
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