Forderungsmanagement professionell 3/2011

Sa, 03/19/2011 - 13:18
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- Die Darlegungs- und Beweislast kann in einem Prozess zum Problem werden. Es liegt dann die Versuchung nahe, die eigentliche Partei durch rechtliche Konstruktionen von dieser Rolle frei werden zu lassen, sodass sie als Zeuge zur Verfügung steht. Dies birgt jedoch Risiken ...

- Kommt es zum Erbfall, müssen die Erben die Kosten der Beerdigung tragen, § 1968 BGB. Was aber, wenn kein Erbe vorhanden ist oder die Erben die Erbschaft ausschlagen?

- Nach Auffassung des VG Frankfurt gibt es in Hessen keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen eine Sparkasse auf Eröffnung eines Kontos. Lesen Sie, was das bedeutet ...

- Der BGH hat sich aktuell mit § 648a BGB und dem Verlangen nach einer Sicherheit befasst und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt ...

- Der Streit, in welchen Fällen eine gesonderte Belehrungspflicht über den Provisionsanteil für eine Anlageberatung besteht, geht weiter ...

- Gerade in Bauverträgen, aber nicht nur dort, ist die Frage nach Sicherheiten wichtig. Dies gilt sowohl für den vorleistenden Bauunternehmer hinsichtlich des Werklohnanspruchs, als auch für den Bauherrn bezüglich der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistung. Die Einräumung von Sicherheiten erfolgt dabei regelmäßig durch AGB. Bei der Zusammenstellung der Vertragswerke muss der Verwender allerdings besondere Sorgfalt walten lassen. Leider ist immer wieder feststellbar, dass aus verschiedenen AGB im Wege der "Rosinentheorie" die vermeintlich interessantesten Regelungen herausgelöst und neu zusammengestellt werden.

- Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt. Das hat der BGH jetzt klargestellt. Mit negativen Folgen für Gläubiger ...

- Der Bundesrat hat am 11.2.11 einen Entwurf für ein "Gesetz zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht" (BR-Drucksache 808/10) beschlossen und an den Bundestag zur Beschlussfassung weitergeleitet. Der Titel des Gesetzes verschweigt, was dahinter steckt: Im Schnitt sollen die Festgebühren für die Gerichtsvollziehertätigkeit um 30 Prozent steigen (erhoffter Mehrerlös: 52,2 Millionen EUR!). Eine Summe, die die vorleistungspflichtigen Gläubiger bzw. die erstattungspflichtigen Schuldner aufbringen müssen und die als Abstrich auf die Realisierung der Hauptforderung die Wirtschaft belastet.

- Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne Weiteres erkennbar international nicht zuständig ist. Dies hat der BGH jetzt entschieden. Der zugrundeliegende Fall zeigt, dass solche "Tricks" Schuldner teuer zu stehen kommen können ...

Rechtsanwalt
Michael Bach
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