- News
- Praxishilfen
- Wissen
- Berater und Dienstleister
- Beratung und Schulung
- Software
- Kontakt
Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2 InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das AG verwiesen, ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird so jedoch nicht begründet (BGH 18.5.11, X ARZ 95/11).
Das AG Meldorf (7.2.11, 81 C 1441/10) will die Möglichkeiten der Geltendmachung der vollen außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschränken.
Eine pauschale Abtretung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall kann die begehrte Sicherheit nicht gewährleisten, wenn die Abtretung nicht hinreichend präzise formuliert ist. So hat der BGH aktuell entschieden, dass die Abtretung der "Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten" mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (7.6.11, VI ZR 260/10).
Die Schuldnerin hatte von der Gläubigerin seit 1991 eine Telefonanlage gemietet. Ab 2004 bezahlte sie den Mietzins wegen vermeintlichen Mietwuchers nicht mehr. Objektiv hat der Mietzins um mehr als 100 Prozent über dem ortsüblichen Preis gelegen. Nicht genug, um Wucher nach § 138 BGB anzunehmen (OLG Rostock 22.4.10, 3 U 194/08). Der Beitrag enthält eine 7-Punkte-Checkliste mit den wichtigsten Grundsätzen zum Wuchertatbestand.
Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbstständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbstständige Erwerbstätigkeit (BGH 24.3.11, IX ZB 80/11).
Eine Vorausabtretung erfasst im Sinne des § 114 InsO auch diejenigen Lohnforderungen, die aufgrund des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstanden sind (LG Trier 20.8.10, 2 O. 11/10).
Bei Verträgen im Massen- und Fernabsatzgeschäft kann die wahre Identität des Handelnden nur bedingt überprüft werden. Dies ist unter Haftungsaspekten problematisch (s. FMP 11, 126, bei Geschäften mit Minderjährigen). Handelt ein Strohmann, also eine nur vorgeschobene Person, durch die ein Dritter einen Gegenstand oder eine Leistung erwirbt oder veräußert, stellt sich die Frage, wer die vermeintliche Verbindlichkeit verantwortet: der Strohmann oder die im Hintergrund agierende Person?
Reisekosten des Rechtsanwalts eines Inkassozessionars sind ohne Weiteres nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch angefallen wären, wenn der Inkassozedent den Rechtsstreit selbst geführt hätte (OLG Nürnberg 7.3.11, 14 W 2296/10).
Rechtsanwalt
Michael Bach
Chefredakteur
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft GmbH & Co. KG
Aspastraße 24
59394 Nordkirchen
Telefon: +49 25 96 92 2-28
Fax: +49 25 96 92 2-99
E-Mail: bach@iww.de
Internet: http://www.iww.de
E-Mail allg.: info@iww.de
