Erleichterung Vorsteuervergütung in der EU

Mi, 06/23/2010 - 11:28
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Künftig können deutsche Unternehmen im EU-Ausland entstandene Umsatzsteuerbeträge online zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Die Erstattungsanträge werden dann an das jeweilige Mitgliedsland weitergeleitet, in dem die Aufwendungen getätigt wurden. Dies gehört zu den Änderungen, die ab Januar 2010 mit Inkrafttreten eines Maßnahmenpaketes zur Mehrwertsteuer EU-weit gelten. 

Bisher mussten die Anträge bei der im jeweiligen EU-Ausland zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Zudem galt eine Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Danach war eine Erstattung nicht mehr möglich. Künftig prüft das BZSt anhand der Umsatzsteueridentifikationsnummer, ob der deutsche Antragsteller als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und teilt dies dem Ansässigkeitsstaat verbindlich mit. Dieser prüft nur noch, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht möglich ist.